Arbeitszeugnis: Anspruch, Inhalte und typische Fallen

Traurige Frau mit Händen im Gesicht sitzt neben einem Umzugskarton mit persönlichen Gegenständen und einer Aktentasche. Sie hat eine Kündigung erhalten.
Ein Arbeitszeugnis ist mehr als ein Formular, es kann über die nächste Stelle entscheiden. Und doch wissen die wenigsten Arbeitnehmer, welche Rechte sie dabei haben: Wann muss der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen? Was muss drinstehen und was darf fehlen? Wie erkenne ich, ob eine Formulierung eigentlich eine versteckte Abwertung ist?
Viele Zeugnisse enthalten Fehler, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind, sei es eine zu schwache Leistungsbeurteilung, eine fehlende Schlussformel oder eine Tätigkeitsbeschreibung, die wichtige Aufgaben unterschlägt. Wer das nicht erkennt, trägt ein mangelhaftes Dokument in jeder Bewerbung oft ohne es zu wissen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es beim Arbeitszeugnis wirklich ankommt, welche Fristen und Pflichtinhalte gelten und wie Sie sich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht gegen ein schlechtes oder fehlerhaftes Zeugnis erfolgreich wehren können.
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1. Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Wer hat ihn, wann entsteht er?

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 GewO einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das gilt für Angestellte, Auszubildende und Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen gleichermaßen unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beendet und warum.
Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das sowohl Leistung als auch Verhalten umfasst. Ein einfaches Zeugnis, das lediglich Tätigkeiten auflistet, ohne Bewertung kann der Arbeitnehmer ebenfalls verlangen. In der Praxis ist jedoch fast immer das qualifizierte Zeugnis sinnvoll.
Zwei Punkte sollten Sie dabei im Blick behalten:
  1. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Wer das Zeugnis zu lange auf sich warten lässt, kann seinen Anspruch verlieren.
  2. Im Zweifel gilt: lieber früh fordern als warten, gerade wenn das Arbeitsverhältnis im Streit geendet hat.

2. Zwischenzeugnis: Wann und wie beantragen?

Ein Zwischenzeugnis kann während eines laufenden Arbeitsverhältnisses verlangt werden, also ohne dass das Beschäftigungsverhältnis endet. Es ist zwar nicht gesetzlich garantiert, wird in der Rechtsprechung aber in bestimmten Situationen anerkannt:
  • Wechsel des Vorgesetzten oder der Abteilung
  • Ankündigung einer Kündigung oder Versetzung
  • Längere Auszeit, zum Beispiel Elternzeit
  • Bewerbungen während der Beschäftigung
Wichtig: Das Zwischenzeugnis sollte mindestens eine „befriedigende" Bewertung enthalten. Fällt es schlechter aus als erwartet, ist das ein deutliches Warnsignal und oft der richtige Zeitpunkt, rechtliche Beratung zu suchen.

3. Was muss ein gutes Arbeitszeugnis enthalten?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach § 109 GewO muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Fehlen sie, ist das Zeugnis angreifbar. Folgende Pflichtbestandteile gehören in jedes Zeugnis:
  • Vollständige persönliche Daten (Name, Geburtsdatum)
  • Dauer und Art der Beschäftigung
  • Tätigkeitsbeschreibung vollständig, nicht verkürzt
  • Leistungsbeurteilung (Qualität und Quantität der Arbeit)
  • Verhaltensbeurteilung gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
  • Beendigungsgrund, sofern er für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist
  • Schlussformel mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen
  • Datum und Unterschrift des Arbeitgebers
Hinweis: Fehlt die Schlussformel oder ist sie auffällig kühl formuliert, wertet das viele Personalverantwortliche als negatives Signal auch wenn das Zeugnis im Übrigen positiv klingt.

4. Die Zeugnissprache: Was Formulierungen wirklich bedeuten

Das Tückische am Arbeitszeugnis: Es muss wohlwollend formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO), gleichzeitig aber der Wahrheit entsprechen. Arbeitgeber haben deshalb über Jahrzehnte eine eigene Kodiersprache entwickelt, die auf den ersten Blick positiv klingt, bei näherer Betrachtung aber eine ganz andere Botschaft transportiert.
Die Abstufungen sind fein, aber entscheidend. Wer „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" gearbeitet hat, bekommt faktisch eine Eins. „Zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht einer Zwei. Fehlt das „voll" und steht nur „zu unserer Zufriedenheit", ist das bereits eine Drei und damit für viele Stellen ein Ausschlusskriterium. Formulierungen wie „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" oder gar „hat sich stets bemüht" signalisieren erfahrenen Personalverantwortlichen eine mangelhafte Leistung.
Noch subtiler sind scheinbar neutrale Sätze: „Herr Müller war stets pünktlich und zuverlässig" klingt positiv, ist aber in einem Zeugnis ein Warnsignal, wenn über die eigentliche Arbeitsleistung nichts gesagt wird. Gleiches gilt für Formulierungen wie „zeigte Interesse an seinen Aufgaben" oder „war stets um ein gutes Betriebsklima bemüht". Was fehlt, spricht oft lauter als das, was steht.
Besondere Vorsicht gilt bei unvollständigen Zeugnissen: Wird eine wichtige Aufgabe nicht erwähnt, obwohl sie zum Tätigkeitsfeld gehörte, kann das absichtlich beredtes Schweigen sein und ein erfahrener Personalleiter liest es genau so.

5. Typische Fehler und wie Sie sich wehren können

Arbeitszeugnisse sind häufig fehlerhaft. Die gute Nachricht: Arbeitnehmer haben das Recht, eine Berichtigung zu verlangen und notfalls auf dem Klageweg durchzusetzen. Häufige Mängel im Arbeitszeugnis sind:
  • Zu schlechte Leistungsbeurteilung ohne sachliche Grundlage
  • Fehlende oder unvollständige Tätigkeitsbeschreibung
  • Weglassen wichtiger Aufgaben oder Erfolge
  • Versteckte Negativformulierungen in der Zeugnissprache
  • Fehlende oder unangemessene Schlussformel
  • Falsches oder fehlendes Datum
Wer ein mangelhaftes Zeugnis erhält, sollte den Arbeitgeber zunächst schriftlich zur Berichtigung auffordern. Weigert sich dieser, besteht die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht auf Zeugnisberichtigung zu klagen. Die Beweislast liegt dabei beim Arbeitgeber: Er muss nachweisen, dass seine Formulierungen der Wahrheit entsprechen.
Lukas Antonius Tapken

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6. Wann ein Anwalt für Arbeitsrecht hilft

Das Zeugnis selbst zu beurteilen ist für die meisten Arbeitnehmer kaum möglich, weil die Zeugnissprache bewusst undurchsichtig ist. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erkennt versteckte Abwertungen, fehlende Pflichtangaben und taktische Auslassungen, die für Laien unsichtbar bleiben.
Rechtsanwalt Lukas A. Tapken aus Norderstedt berät Arbeitnehmer in allen Fragen rund um das Arbeitszeugnis von der ersten Prüfung bis zur gerichtlichen Durchsetzung, falls nötig. Dabei gilt: Eine frühzeitige Beratung kostet wenig, schützt aber vor dauerhaften Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt.
Besonders sinnvoll ist anwaltliche Unterstützung in diesen Situationen:
  • Das Zeugnis fällt schlechter aus als erwartet
  • Wichtige Tätigkeiten fehlen oder sind falsch dargestellt
  • Die Schlussformel fehlt oder wirkt ungewöhnlich kurz
  • Der Arbeitgeber verweigert die Ausstellung oder verschleppt sie
  • Das Zeugnis soll im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags ausgehandelt werden

7. Fazit: Das Wichtigste im Überblick

  • Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 GewO einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • Ein Zwischenzeugnis kann in bestimmten Situationen während der Beschäftigung verlangt werden
  • Zeugnisse müssen vollständig und wohlwollend formuliert sein versteckte Negativformulierungen sind angreifbar
  • Die Zeugnissprache ist kodiert: Scheinbar positive Formulierungen können schwache Bewertungen verbergen
  • Bei Mängeln besteht ein Anspruch auf Berichtigung notfalls per Klage
  • Frühzeitige anwaltliche Beratung schützt vor dauerhaften Nachteilen

8. FAQ: Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja, nach § 109 GewO haben alle Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches, qualifiziertes Zeugnis.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis?
Das einfache Zeugnis beschreibt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten und ist in der Praxis fast immer das relevante Dokument.
Wann kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen?
Bei einem berechtigten Interesse, zum Beispiel bei einem Vorgesetztenwechsel, einer Versetzung, einer Elternzeit oder für Bewerbungen während der Beschäftigung.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, das Zeugnis auszustellen?
Das Gesetz nennt keine genaue Frist. In der Praxis wird eine Ausstellungsdauer von zwei bis vier Wochen als zumutbar angesehen. Bei Verstößen kann der Arbeitnehmer auf Ausstellung klagen.
Kann ich ein schlechtes Zeugnis anfechten?
Ja. Wer eine zu schlechte Bewertung erhält, kann eine Berichtigung verlangen. Verweigert der Arbeitgeber diese, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht möglich. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast für seine Beurteilung.
Bildquellennachweis: brand407871052 I Canva.com
Lukas Antonius Tapken

Über den Autor

Rechtsanwalt Lukas Antonius Tapken ist als selbstständiger Anwalt für Arbeitsrecht in Norderstedt tätig und berät Arbeitnehmer im Großraum Hamburg zu allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis – von der Kündigung bis zur Abfindungsverhandlung. Seine Spezialisierung im Arbeitsrecht begann bereits im Studium und Referendariat. Wertvolle praktische Erfahrung sammelte er unter anderem beim DGB Rechtsschutz in Berlin. Diese Fokussierung ermöglicht eine rechtlich präzise, aktuelle und praxisnahe Beratung.