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Pflichtteil einfordern: Höhe, Frist und Durchsetzung

Wer nach dem Tod eines Angehörigen erfährt, dass er im Testament nicht berücksichtigt wurde, ist häufig enttäuscht oder verunsichert. Gerade wenn innerhalb der Familie bereits Konflikte bestehen, stellt sich schnell die Frage, ob man tatsächlich leer ausgeht. Das ist nicht immer der Fall. Bestimmte nahe Angehörige haben auch dann Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, wenn der Verstorbene sie nicht als Erben eingesetzt hat.
Dieser sogenannte Pflichtteil soll verhindern, dass besonders enge Familienangehörige vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden.
Wer seinen Pflichtteil einfordern möchte, sollte jedoch wissen, wie hoch der Anspruch ist, welche Fristen gelten und welche Informationen er von den Erben verlangen kann. Auch bei der Durchsetzung gibt es einige Punkte zu beachten.
Haben Sie offene Fragen zum Thema Pflichtteil einfordern? Melden Sie sich gerne bei uns unter: 040 / 238 32 15 – 0

1. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Nicht jeder Angehörige hat automatisch einen Pflichtteilsanspruch. Das Gesetz schützt vor allem die engsten Familienangehörigen des Verstorbenen. Dazu gehören grundsätzlich die Kinder und der Ehegatte. Auch die Eltern des Verstorbenen können unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein. Das ist insbesondere dann relevant, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlassen hat. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt daher immer von der konkreten familiären Situation ab.
Typisch ist zum Beispiel folgender Fall: Ein Vater setzt in seinem Testament ausschließlich seine neue Ehefrau als Erbin ein. Seine Tochter aus erster Ehe wird nicht erwähnt. Obwohl die Tochter damit keine Erbin wird, kann ihr ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erbin zustehen.
Der Pflichtteil ist dabei grundsätzlich ein Geldanspruch. Pflichtteilsberechtigte erhalten also nicht automatisch einen Anteil an einem Haus, einem Fahrzeug oder anderen Gegenständen aus dem Nachlass.

2. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes, den die betreffende Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte.
Deshalb muss zunächst geklärt werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil ohne Testament gewesen wäre. Anschließend wird dieser Anteil halbiert. Erst danach lässt sich der konkrete Geldbetrag bestimmen.
Wie hoch der gesetzliche Erbteil ausfällt, hängt unter anderem davon ab, welche Angehörigen vorhanden sind und in welchem Güterstand der Verstorbene verheiratet war. Eine allgemeine Prozentangabe ist deshalb ohne Kenntnis der familiären Situation häufig nicht möglich.
Gerade bei größeren Nachlässen lohnt es sich, die Berechnung genau zu prüfen. Schon kleine Unterschiede bei der Erbquote oder bei der Bewertung des Nachlasses können erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben.

3. Wie lässt sich der Pflichtteil berechnen?

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie die Berechnung funktionieren kann.
Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder. Ohne Testament würden beide Kinder grundsätzlich jeweils die Hälfte des Nachlasses erben. Der Vater hat jedoch eines der beiden Kinder durch Testament zum alleinigen Erben bestimmt.
Das andere Kind wäre gesetzlich zu 50 Prozent erbberechtigt gewesen. Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils und damit 25 Prozent des maßgeblichen Nachlasswertes.
Beträgt der für den Pflichtteil relevante Nachlass beispielsweise 400.000 Euro, würde sich daraus in diesem vereinfachten Beispiel ein Pflichtteilsanspruch von 100.000 Euro ergeben.
In der Praxis ist jedoch häufig gerade der Wert des Nachlasses umstritten. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertgegenstände, Bankguthaben und Verbindlichkeiten müssen korrekt berücksichtigt werden. Deshalb sollte die Berechnung nicht allein auf Schätzungen der Erben beruhen.

4. Welche Auskunft können Pflichtteilsberechtigte verlangen?

Wer nicht selbst Erbe geworden ist, kennt den Umfang des Nachlasses häufig gar nicht. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten deshalb einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben.
Sie können grundsätzlich verlangen, dass die Erben über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen. Dafür wird ein Nachlassverzeichnis erstellt. Darin müssen die relevanten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch verlangt werden, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände ermittelt wird. Das ist beispielsweise bei einer Immobilie wichtig, deren tatsächlicher Wert für die Höhe des Pflichtteils eine entscheidende Rolle spielen kann.
Außerdem kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein privat erstelltes Verzeichnis vollständig oder richtig ist.

5. Wie kann ich meinen Pflichtteil einfordern?

Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen Ihren Anspruch gegenüber dem Erben oder den Erben geltend machen. Im ersten Schritt sollte geklärt werden, wer Erbe geworden ist. Anschließend können Sie Auskunft über den Nachlass verlangen.
Erst wenn der Umfang und der Wert des Nachlasses bekannt sind, lässt sich der Pflichtteil zuverlässig berechnen. Danach kann der konkrete Geldbetrag gegenüber den Erben eingefordert werden. Wichtig ist, dass die einzelnen Schritte sauber dokumentiert werden. Mündliche Absprachen innerhalb der Familie reichen gerade bei größeren Ansprüchen häufig nicht aus.
Problematisch kann es werden, wenn die Erben Informationen zurückhalten oder einzelne Vermögenswerte nicht angeben. In diesem Fall sollten Sie Ihre Rechte frühzeitig prüfen lassen.
Lukas Antonius Tapken

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Wurden Sie im Testament nicht berücksichtigt oder sind unsicher, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht? Gerade bei Fragen zur Höhe des Pflichtteils, zu Auskünften über den Nachlass oder zu laufenden Fristen ist es sinnvoll, frühzeitig Klarheit zu schaffen.
Vereinbaren Sie jetzt Ihre Erstberatung bei Rechtsanwalt Lukas A. Tapken in Norderstedt. Ob persönlich vor Ort oder digital, Sie erhalten eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation und konkrete Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen.
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6. Welche Frist gilt für den Pflichtteil?

Wer seinen Pflichtteil einfordern möchte, sollte die Verjährung im Blick behalten. Für den gewöhnlichen Pflichtteilsanspruch gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Berechnung der Frist ist jedoch nicht so einfach, wie es zunächst klingt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Ein Beispiel: Sie erfahren im April 2026, dass Ihr Vater verstorben ist und Sie durch sein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2026. Sie endet dann regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Die genaue Frist sollte dennoch immer im Einzelfall geprüft werden. Das gilt insbesondere, wenn Sie erst später vom Testament erfahren oder neben dem normalen Pflichtteil weitere Ansprüche in Betracht kommen.

7. Was passiert, wenn die Erben nicht zahlen?

Nicht immer lässt sich ein Pflichtteilsanspruch ohne Konflikt durchsetzen. Manche Erben reagieren nicht auf Auskunftsverlangen. Andere stellen die Höhe des Anspruchs infrage oder bestreiten, dass bestimmte Vermögenswerte zum Nachlass gehören. In solchen Fällen kann zunächst versucht werden, den Anspruch außergerichtlich durchzusetzen.
Dabei können die erforderlichen Auskünfte konkret angefordert und die Berechnung des Pflichtteils nachvollziehbar dargelegt werden. Führt dies nicht zum Erfolg, kann eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich werden.
Dabei kann es zunächst um die Auskunft über den Nachlass und anschließend um die Zahlung des Pflichtteils gehen.
Je früher die tatsächliche Vermögenslage geklärt wird, desto besser lässt sich einschätzen, welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

Können Schenkungen den Pflichtteil beeinflussen?
Nicht nur das Vermögen, das beim Tod noch vorhanden ist, kann für Pflichtteilsberechtigte wichtig sein.
Auch bestimmte Schenkungen des Verstorbenen können eine Rolle spielen. Hat der Verstorbene bereits vor seinem Tod größere Vermögenswerte verschenkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Pflichtteil allein durch vorherige Vermögensübertragungen erheblich reduziert wird.
Ob und in welcher Höhe eine Schenkung berücksichtigt wird, hängt unter anderem davon ab, wann und an wen sie erfolgt ist. Auch die Art der Schenkung kann entscheidend sein.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass vor dem Erbfall größere Vermögenswerte übertragen wurden, sollte deshalb geprüft werden, ob diese für Ihren Anspruch relevant sind.

8. Wann kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?

Ein Pflichtteilsfall wirkt auf den ersten Blick häufig überschaubar. In der Praxis entstehen jedoch schnell Fragen zur Erbquote, zum Nachlasswert oder zu früheren Schenkungen.
Besonders sinnvoll kann rechtliche Unterstützung sein, wenn die Erben keine vollständige Auskunft erteilen, Immobilien oder Unternehmen zum Nachlass gehören oder Zweifel an der vorgelegten Berechnung bestehen. Auch bei größeren Vermögenswerten kann eine frühzeitige Prüfung helfen, Fehler zu vermeiden.
Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie dabei, Ihren möglichen Pflichtteilsanspruch zu prüfen, die notwendigen Informationen anzufordern und die Höhe Ihres Anspruchs zu ermitteln. Wenn erforderlich, vertrete ich Ihre Interessen auch bei der weiteren Durchsetzung gegenüber den Erben.
Sie können sich persönlich in meiner Kanzlei in Norderstedt, telefonisch oder online beraten lassen. Gemeinsam klären wir, welche Ansprüche Ihnen zustehen und welche nächsten Schritte in Ihrer Situation sinnvoll sind.

9. Fazit: Das Wichtigste zum Pflichtteil

Wer durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, muss nicht zwangsläufig leer ausgehen. Der Pflichtteil schützt bestimmte nahe Angehörige und kann einen erheblichen Geldanspruch begründen.
Wichtig sind vor allem folgende Punkte:
  • Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Pflichtteilsberechtigt können insbesondere Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern sein.
  • Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Geld.
  • Pflichtteilsberechtigte können Auskunft über den Nachlass verlangen.
  • Für den normalen Pflichtteilsanspruch gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
  • Auch bestimmte Schenkungen vor dem Tod können für die Berechnung relevant sein.
  • Bei fehlenden Auskünften oder Streit über den Nachlass kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
Wenn Sie enterbt wurden oder unsicher sind, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht, sollten Sie Ihren Anspruch frühzeitig prüfen lassen. Rechtsanwalt Lukas A. Tapken unterstützt Sie in Norderstedt, im Großraum Hamburg und online bei Fragen rund um Pflichtteil und Erbrecht.

10. Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe?
Muss ich meinen Pflichtteil selbst einfordern?
Wie lange kann ich meinen Pflichtteil einfordern?
Wie erfahre ich, wie groß der Nachlass ist?
Was kann ich tun, wenn die Erben keine Auskunft geben?
Werden Schenkungen vor dem Tod beim Pflichtteil berücksichtigt?
Kann mir der Pflichtteil vollständig entzogen werden?
Bildquellennachweis: KI generiert I ChatGPT
Lukas Antonius Tapken

Über den Autor

Rechtsanwalt Lukas Antonius Tapken ist als selbstständiger Anwalt für Arbeitsrecht in Norderstedt tätig und berät Arbeitnehmer im Großraum Hamburg zu allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis – von der Kündigung bis zur Abfindungsverhandlung. Seine Spezialisierung im Arbeitsrecht begann bereits im Studium und Referendariat. Wertvolle praktische Erfahrung sammelte er unter anderem beim DGB Rechtsschutz in Berlin. Diese Fokussierung ermöglicht eine rechtlich präzise, aktuelle und praxisnahe Beratung.