Vor einer außerordentlichen Kündigung ist in vielen Fällen – insbesondere bei verhaltensbedingten Vorwürfen – eine Abmahnung zwingend erforderlich. Die Abmahnung dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist oder das Fehlverhalten so gravierend ist, dass auch eine einmalige Pflichtverletzung für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre.
Fehlt eine gebotene Abmahnung, ist die Kündigung häufig unwirksam. Arbeitnehmer haben dann gute Verteidigungschancen.