Außerordentliche Kündigung – was tun, wenn der Arbeitgeber fristlos kündigt?

Ein bärtiger Mann im Hemd und Krawatte liest Dokumente an einem Schreibtisch im Büro.
Eine außerordentliche Kündigung bedeutet für Arbeitnehmer einen tiefen Einschnitt: Von einem Tag auf den anderen ist das Arbeitsverhältnis beendet – meist ohne jede Vorwarnung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Betroffenen stehen häufig vor existenziellen Fragen: Was genau ist eine außerordentliche Kündigung? Unter welchen Bedingungen darf sie ausgesprochen werden? Und wie kann man sich dagegen wehren? Im Folgenden erhalten Sie eine rechtlich fundierte Übersicht mit allen wesentlichen Aspekten und Handlungsempfehlungen.
Mann im Anzug und Brille sitzt nachdenklich vor einem geometrischen Wandmuster mit blauen Akzenten.
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1. Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung – geregelt in § 626 BGB – ermöglicht es, ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist sofort zu beenden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen beider Vertragspartner eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.
Praxisrelevant: Die außerordentliche Kündigung ist immer „Ultima Ratio“. Die Hürden liegen hoch – viele Kündigungen scheitern an formalen oder inhaltlichen Anforderungen.

2. Unterschied zwischen außerordentlicher und fristloser Kündigung

Im Alltag werden die Begriffe oft synonym verwendet. Juristisch ist die fristlose Kündigung die bekannteste und praktisch wichtigste Form der außerordentlichen Kündigung. Daneben kann eine außerordentliche Kündigung in Ausnahmefällen auch mit einer sogenannten sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden – etwa bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern. Für Betroffene spielt der Unterschied meist keine Rolle, da das Arbeitsverhältnis abrupt endet.

3. Gesetzliche Voraussetzungen 626 BGB)

Eine wirksame außerordentliche Kündigung setzt voraus:
  1. Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB): Es muss ein so schwerwiegender Grund vorliegen, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
  2. Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB): Die Kündigung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntniserlangung der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden.
  3. Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Unterbleibt dies, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
  4. Schriftform (§ 623 BGB): Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen; eine mündliche Kündigung ist nichtig.

4. Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Die Gerichte prüfen streng und berücksichtigen stets die Interessen beider Seiten (§ 626 Abs. 1 BGB). Zu den typischen, aber stets einzelfallbezogen zu bewertenden Gründen gehören insbesondere:
  • Straftaten zulasten des Arbeitgebers, wie Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug
  • Massive Beleidigungen, Bedrohungen oder Tätlichkeiten gegenüber Arbeitgeber, Kollegen oder Dritten
  • Wiederholte, beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Arbeitszeitbetrug oder Manipulation der Zeiterfassung
  • Grobe Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
  • Schwere Störungen des Betriebsfriedens
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz (mit konkreten Auswirkungen auf die Arbeitssicherheit oder das Betriebsklima)
Wichtig: Die Umstände des Einzelfalls (bspw. bisheriges Verhalten, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Einsicht und Reue) sind bei der gerichtlichen Bewertung maßgeblich.

5. Abmahnung wann erforderlich?

Vor einer außerordentlichen Kündigung ist in vielen Fällen – insbesondere bei verhaltensbedingten Vorwürfen – eine Abmahnung zwingend erforderlich. Die Abmahnung dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist oder das Fehlverhalten so gravierend ist, dass auch eine einmalige Pflichtverletzung für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre.
Fehlt eine gebotene Abmahnung, ist die Kündigung häufig unwirksam. Arbeitnehmer haben dann gute Verteidigungschancen.

6. Wichtige Fristen für Arbeitnehmer

Nach Erhalt einer außerordentlichen Kündigung gilt:
  • Kündigungsschutzklage: Sie müssen binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG).
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit: Die unverzügliche Meldung als arbeitssuchend (§ 38 SGB III) ist verpflichtend, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung – auch wenn sie fehlerhaft ist – als wirksam (§ 7 KSchG).

7. Warum eine rechtliche Prüfung unerlässlich ist

Viele außerordentliche Kündigungen sind angreifbar. Häufige Fehlerquellen:
  • Fehlender oder unzureichender Kündigungsgrund
  • Fehlen einer erforderlichen Abmahnung
  • Versäumung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB
  • Formfehler (z. B. unzulässige mündliche Kündigungen)
  • Betriebsratsanhörung wurde unterlassen oder formfehlerhaft durchgeführt
Eine frühzeitige Überprüfung durch einen Rechtsanwalt Arbeitsrecht ermöglicht es, gezielt gegen die Kündigung vorzugehen und gegebenenfalls eine Abfindung oder ein gutes Arbeitszeugnis auszuhandeln.

8. Praxishinweise und typische Fehlerquellen

In der Praxis zeigt sich immer wieder: Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind oftmals besser als zunächst angenommen. Hier zwei verallgemeinerte Beispiele:
  • Ein Arbeitnehmer wird ohne vorangegangene Abmahnung fristlos entlassen, weil angeblich wiederholt Pausenzeiten überschritten wurden. Im Prozess werden jedoch Nachweislücken und die fehlende Warnfunktion der Arbeitgeberseite offensichtlich – die Kündigung ist unwirksam.
  • Eine Mitarbeiterin erhält die außerordentliche Kündigung wegen Verdachts auf eine schwere Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber wartet jedoch mit der Kündigung länger als zwei Wochen, nachdem ihm alle relevanten Fakten bekannt waren. Das Arbeitsgericht hebt die Kündigung wegen Fristversäumnis auf.
In beiden Fällen zeigt sich: Die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls ist entscheidend.

9. Arbeitslosengeld nach außerordentlicher Kündigung

Nach einer außerordentlichen Kündigung droht regelmäßig eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld – typischerweise bis zu zwölf Wochen gemäß § 159 SGB III. Die Agentur für Arbeit unterstellt dann ein „versichertes vertragswidriges Verhalten“. Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war oder in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird, kann die Sperrzeit in vielen Fällen abgewendet oder verkürzt werden.
Lukas Antonius Tapken

Jetzt handeln Ihre Rechte bei außerordentlicher Kündigung wahren

Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung erhalten haben, zählt jede Minute. Frühzeitige rechtliche Prüfung ist der Schlüssel, um Fehlentscheidungen abzuwehren und Ihre Position zu stärken – ob es um die Rückkehr an den Arbeitsplatz, eine Abfindung oder ein gutes Zeugnis geht.
Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung bei Lukas A. Tapken. Persönlich in Norderstedt oder digital – Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und individuelle Handlungsempfehlungen.
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10. Die Rolle des Rechtsanwalts im Kündigungsschutz

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann schnell einschätzen, ob eine außerordentliche Kündigung angreifbar ist, Beweislasten bewerten, Kommunikationskanäle zum Arbeitgeber offenhalten und erforderlichenfalls fristwahrende Maßnahmen einleiten. Auch für Verhandlungen (z. B. zur Abfindung) sind juristische Kenntnisse von großem Vorteil.

11. Handlungsbedarf: Ihre Rechte sichern

Handeln Sie schnell und überlegt:
  • Bewahren Sie Ruhe und sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Schriftverkehr)
  • Vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht
  • Reichen Sie die Kündigungsschutzklage fristgerecht ein
  • Melden Sie sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend
Nur durch rasches und zielgerichtetes Handeln können Sie Ihre Rechte wahren.

12. Fazit

  • Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Frist
  • Sie ist ausschließlich bei gravierenden Pflichtverstößen (wichtiger Grund) zulässig, § 626 BGB
  • Gesetzliche und formale Voraussetzungen müssen streng eingehalten werden
  • Arbeitnehmer sollten unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen
  • Anwaltliche Unterstützung erhöht die Erfolgsaussichten deutlich

13. FAQ zur außerordentlichen Kündigung

Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist; meist sofort wirksam (§ 626 BGB).
Welche Gründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung?
Nur besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen, z. B. Diebstahl, grobe Beleidigungen, Arbeitszeitbetrug oder massive Arbeitsverweigerung.
Ist eine Abmahnung vorher Pflicht?
In verhaltensbedingten Fällen meist ja; Ausnahmen bestehen bei sehr schwerwiegenden Einzelfällen.
Welche Frist gilt für die Klage?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Ja, oft bis zu 12 Wochen. Die Sperrzeit kann entfallen, wenn die Kündigung angegriffen wird und sich als unbegründet erweist.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Am besten umgehend nach Zugang der Kündigung – um Fristen einzuhalten und die bestmögliche Strategie zu wählen.
Bildquellennachweis: Karola G Canva.com
Lukas Antonius Tapken

Über den Autor

Rechtsanwalt Lukas Antonius Tapken ist als selbstständiger Anwalt für Arbeitsrecht in Norderstedt tätig und berät Arbeitnehmer im Großraum Hamburg zu allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis – von der Kündigung bis zur Abfindungsverhandlung. Seine Spezialisierung im Arbeitsrecht begann bereits im Studium und Referendariat. Wertvolle praktische Erfahrung sammelte er unter anderem beim DGB Rechtsschutz in Berlin. Diese Fokussierung ermöglicht eine rechtlich präzise, aktuelle und praxisnahe Beratung.