Die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts stellt klare Anforderungen an eine wirksame Verdachtskündigung. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, fehlt auch nur eine, ist die Kündigung angreifbar.
1. Dringender Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung
Der bloße Anfangsverdacht reicht nicht aus. Es müssen konkrete, objektiv nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer erheblichen, in der Regel strafbaren oder vertragsrelevanten Handlung begründen. Gerüchte, Vermutungen oder diffuse Bauchgefühle des Arbeitgebers genügen nicht. Der Verdacht muss so gewichtig sein, dass ein verständiger Arbeitgeber ernsthaft in Betracht ziehen würde, deswegen zu kündigen.
2. Die Pflichtverletzung muss das Arbeitsverhältnis grundlegend belasten
Der Verdacht muss so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer einer ordentlichen Kündigungsfrist objektiv nicht zumutbar ist. Das setzt einen erheblichen Vertrauensbruch voraus. Bei langjährigen Beschäftigten oder bisher untadeligem Verhalten legen Gerichte hier besonders strenge Maßstäbe an. Auch eine mögliche Abmahnung muss in solchen Fällen als milderes Mittel in Betracht gezogen werden.
3. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft haben
Der Arbeitgeber darf nicht vorschnell handeln. Er ist verpflichtet, den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären, bevor er kündigt. Dazu gehören beispielsweise die Sicherung von Unterlagen, die Auswertung von Zugangsdaten, die Befragung von Zeugen und besonders wichtig die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers selbst. Kündigt der Arbeitgeber, bevor er diese Schritte unternommen hat, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.